Was ist eigentlich Nettogehalt, Bruttogehalt und Gesamtbrutto?

Als Nettoentgelt oder Nettogehalt bezeichnet man den Teil eines mit einem Arbeitnehmer vereinbarten Entgelts, das nach Abzug aller gesetzlich relevanten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoentgelt übrig bleibt.

Das Nettoentgelt ist nicht immer identisch mit dem Auszahlungsbetrag, kann es aber sein. Überweist der Arbeitgeber beispielsweise für den Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen, so liegt der Auszahlungsbetrag entsprechend geringer als das Nettoentgelt.

Nettoentgelt ermitteln: Abzüge vom Bruttolohn

Um das Nettoentgelt zu ermitteln, werden vom Gesamtbrutto die folgenden Positionen abgezogen:

  • Lohnsteuer entsprechend der persönlichen Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers
  • Kirchensteuer bei Zugehörigkeit zur Kirche
  • Solidaritätszuschlag
  • Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung

Dabei entfallen in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ca. 20 Prozent des Bruttoentgelts auf die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Die Lohnsteuer ist von der persönlichen Lohnsteuerklasse abhängig.

Die Höhe der Abzüge, die zum Nettogehalt führen, ist gesetzlich festgelegt (Stand 1.1.2019):

AbgabeHöhe (bei individueller Lohnsteuerklasse)
LohnsteuerErmittlung anhand der jeweils gültigen Lohnsteuertabellen in Abhängigkeit von Einkommenshöhe und Lohnsteuerklasse
Kirchensteuer8 bzw. 9 Prozent der berechneten Lohnsteuer (je nach Bundesland)
Solidaritätszuschlag5,5 Prozent der berechneten Lohnsteuer

 

Sozialversicherungsbeiträge:

AbgabeHöhe (je die Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
Krankenversicherung14,6 Prozent + Zusatzbeitrag der Krankenkassen, ab 01.01.2019 trägt sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer jeweils die Hälfte)
Pflegeversicherung3,05 Prozent (+ 0,25 Prozent für Kinderlose, der alleine vom Arbeitnehmer zu zahlen ist, wenn das 23 Lebensjahr vollendet ist)
Rentenversicherung18,6 Prozent
Arbeitslosenversicherung2,5 Prozent (befristet bis 31.12.2022, geplant voraussichtlich ab 01.01.2023 2,6 Prozent)

 

Sonderfall Nettolohnvereinbarung

Normalerweise vereinbaren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ein Bruttoentgelt. Abweichend hiervon besteht aber auch die Möglichkeit, eine Nettolohnvereinbarung zu schließen. In einem solchen Fall übernimmt der Arbeitgeber die gesetzlichen Abzüge des Arbeitnehmers, also Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Der Arbeitgeber muss nun ausgehend vom vereinbarten Nettoentgelt hochrechnen, bei welchem Bruttoentgelt sich dieses Nettoentgelt ergeben würde (R 39b.9 LStR). Bei einer Nettolohnvereinbarung kann sich für den Arbeitgeber die Belastung durch die übernommenen Abgaben verändern.

Heiratet der Arbeitnehmer beispielsweise und wählt die für ihn ungünstigere Lohnsteuerklasse V, so steigen für den Arbeitgeber die übernommenen Lohnnebenkosten in Form der Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags. Dasselbe gilt für Änderungen der Beitragssätze zur Sozialversicherung.

Hinweis: Bei einem illegalen Beschäftigungsverhältnis (z. B. Schwarzarbeit) geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass ein Nettoentgelt vereinbart wurde (§ 14 Abs. 2 SGB IV). Für die Praxis bedeutet dies: Für die durch das Arbeitsverhältnis nicht entrichteten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber haftet.

Unterschiede in den Bundesländern: Kirchensteuer und Pflegeversicherung

Grundsätzlich erfolgt die Berechnung von Nettoentgelt bzw. Nettogehalt in allen Bundesländern nach demselben Schema. Minimale Unterschiede bestehen allerdings bei den Abzügen:

  •  Kirchensteuer: In Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer 8 Prozent der Lohnsteuer, in allen anderen Bundesländern 9 Prozent. Zudem variiert der Kappungssatz, der bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt wird. Während es in Bayern überhaupt keinen Kappungssatz gibt, liegt er in Berlin bei 3 Prozent und in Niedersachen bei 3,5 Prozent.
  •  Pflegeversicherung: Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist in ganz Deutschland identisch. Allein im Bundesland Sachsen werden die Beiträge nicht hälftig auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber verteilt. Mit 2,025 Prozent (+ 0,25 Prozent Kinderlosenzuschlag) tragen die Arbeitnehmer hier einen höheren Anteil, die Arbeitgeber einen geringeren (1,025 Prozent). 1995 wurde der Feiertag Buß- und Bettag für die Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft, außer in Sachsen. In allen anderen Bundesländern beträgt der Beitragsanteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber einheitlich 1,525 Prozent (+ 0,25 Prozent Zuschlag für kinderlose Arbeitnehmer).

Vom Bruttolohn zum Nettolohn: Berechnungsbeispiel

Simone K. arbeitet als Bürokauffrau und erhält im Januar 2019 ein monatliches Gehalt von 2.400 Euro. Hinzu kommen 40 Euro, die ihr der Arbeitgeber zu den vermögenswirksamen Leistungen dazu zahlt. Frau Kaiser ist ledig, kinderlos und wird somit in Lohnsteuerklasse I eingruppiert. Sie ist kirchensteuerpflichtig und wohnt in NRW. Krankenversichert ist Sie bei der Techniker Krankenkasse.  Ihr Nettoentgelt berechnet sich folgendermaßen:

Bruttoentgelt2.440,00 Euro
– Lohnsteuer282,25 Euro
– Solidaritätszuschlag15,52 Euro
– Kirchensteuer25,40 Euro
– AN-Anteil Rentenversicherung226,92 Euro
– AN-Anteil Arbeitslosenversicherung30,50 Euro
– AN-Anteil Pflegeversicherung37,21 Euro
– AN-Anteil Krankenversicherung186,66 Euro
Nettoentgelt1.635,54 Euro

 

In diesem Fall entspricht das Nettoentgelt jedoch nicht dem Auszahlungsbetrag. Der Arbeitgeber überweist für Frau Kaiser den Betrag von 40 Euro an das Kreditinstitut, bei dem sie ihren Sparvertrag abgeschlossen hat. Der Auszahlungsbetrag beträgt deshalb 1.635,54 Euro – 40,00 Euro = 1.595,54 Euro.

Rechtsgrundlage für die Nettolohnberechnung

Das Funktionsprinzip der Nettolohnberechnung ergibt sich aus verschiedensten Rechtsquellen, die beispielsweise den Lohnsteuerabzug oder die Sozialversicherungspflicht und die damit einhergehenden Beitragspflichten regeln.

Erstmalig gibt es seit dem Jahr 2013 eine konkrete Definition des Nettolohns, seit die Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) in Übereinstimmung mit § 108 Abs. 3 Satz 1 Gewerbeordnung den Begriff des Nettoentgelts definiert. Man spricht vom Nettoentgelt als „Differenz des Gesamtbruttoentgelts [nach Nr. 2 Buchstabe c] und den gesetzlichen Abzügen [nach Nr.3]“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 EBV).

Lohnabrechnungsschema:

Vom Bruttoentgelt zum Gesamtbrutto

  • Bruttoentgelt
  • + Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers
  • + Steuerfreie Zuschläge
  • + Sachbezüge
  • + geldwerter Vorteil
  • + pauschal versteuerte Entgeltbestandteile
  • – auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer
  • + Einmalzahlungen
  • = Gesamtbrutto

Vom Bruttoentgelt zum Steuerbrutto

  • Bruttoentgelt
  • + Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers
  • –  Steuerfreie Zuschläge
  • + Sachbezüge
  • + geldwerter Vorteil
  • – pauschal versteuerte Entgeltbestandteile
  • + auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer
  • + Einmalzahlungen
  • = Steuerbrutto

Vom Bruttoentgelt zum Sozialversicherungsbrutto

  • Bruttoentgelt
  • + Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers
  • –  Steuerfreie Zuschläge
  • + Sachbezüge
  • + geldwerter Vorteil
  • – pauschal versteuerte Entgeltbestandteile
  • + auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer
  • + Einmalzahlungen
  • = Sozialversicherungsbrutto

Beispiele

Beispiel 1: 

Frau König erhält ein monatliches Bruttogehalt von 3.100 Euro. Ihr Arbeitgeber zahlt zusätzlich zum Entgelt für vermögenswirksame Leistungen einen Zuschuss in Höhe von 40 Euro. Das gesamte Bruttoentgelt beträgt 3.140 Euro. Auf dieser Basis werden die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge berechnet.

Beispiel 2: 

Herr Müller arbeitet in Schichtarbeit. Sein monatliches Bruttoentgelt beträgt 2.200 Euro und er erhält Nacht- und Sonntagszuschläge in Höhe von 400 Euro pro Monat. Das gesamte Bruttoentgelt liegt bei 2.600 Euro, das Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbrutto hingegen bei nur 2.200 Euro.

Beispiel 3: 

Frau Maier erhält ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 Euro. Ihr Arbeitgeber stellt ein Firmenwagen mit einem Listenpreis in Höhe von 20.000 Euro zur Verfügung. Frau Maier wohnt 3 Kilometer vom Betrieb entfernt. Das Gesamt-,Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbrutto  beträgt 3218 Euro.

Beispiel 4: 

Herr Kaiser erhält ein monatliches Bruttogehalt von 2000 Euro. Der Arbeitgeber gewährt einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 50 Euro. Herr Kaiser wohnt 20 Kilometer vom Betrieb entfernt.  Der Arbeitgeber wälzt die pauschale Lohnsteuer für den Fahrgeldzuschuss auf den Arbeitnehmer ab. Das Gesamtbrutto beträgt 2041,55 Euro. Das Lohnsteuer- und Sozialversicherungbrutto beläuft sich auf 2000 Euro.

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