Lohnsteuerklassen Übersicht – Was ist eigentlich eine Lohnsteuerklasse?

Bei einer Lohnsteuerklasse handelt es sich um eines der ELStAM-Lohnsteuerabzugsmerkmale. Der Arbeitgeber benötigt sie, um die Höhe der monatlich abzuführenden Lohnsteuer der Arbeitnehmer zu ermitteln und korrekt an das Finanzamt abzuführen. Die Eingruppierung in die Lohnsteuerklasse bedingt, wie hoch die monatlichen Abzüge sind, in Abhängigkeit von den eingerechneten Freibeträgen.

Die sechs Lohnsteuerklassen im Überblick

Steuerpflichtige können ihre Steuerklasse nur sehr eingeschränkt beeinflussen, in den meisten Fällen erfolgt die Veranlagung automatisch. Der Gesetzgeber unterscheidet sechs Lohnsteuerklassen:

LohnsteuerklasseGeltungsbereich für:Freibetrag
I
  • Ledige
  • Geschiedene
  • dauernd getrennt Lebende Verwitwete (zwei Jahre nach dem Ableben des Gatten)
  • Grundfreibetrag
  • Arbeitnehmerpauschbetrag
  • Sonderausgabenpauschbetrag
  • ggf. Kinderfreibetrag pro Kind
II
  • dieselben Arbeitnehmer wie in
    Lohnsteuerklasse I
  • sofern sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben
  • wie bei Lohnsteuerklasse I
  • zusätzlich Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
III
  • Verheiratete (Gatte in Lohnsteuerklasse V)
  • Verwitwete im Jahr, nachdem der Ehegatte verstorben ist Geschiedene im Scheidungsjahr
  • wie bei Lohnsteuerklasse I
  • aber Grundfreibetrag doppelt so hoch
IV
  • Verheiratete Paare bei Steuerklassenkombination IV/IV
  • wie bei Lohnsteuerklasse I
  • halber Kinderfreibetrag für beide Ehegatten
V
  • Verheiratete (Gatte in Lohnsteuerklasse III)
  • weder Grund- noch Kinderfreibetrag
VI
  • Lohnsteuerklasse für zusätzliche sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse (ab dem zweiten Arbeitsverhältnis)
  • keine Freibeträge

 

Arbeitnehmer werden grundsätzlich automatisch eingruppiert, entsprechend ihrer persönlichen Familienverhältnisse. In einigen Fällen kann die Lohnsteuerklasse aber auf Antrag geändert werden:

  • Lohnsteuerklasse I: Alleinstehende werden hier eingruppiert. Der Kinderfreibetrag erfolgt zur Hälfte.
  • Lohnsteuerklasse II: Wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt, kann der Steuerpflichtige die Eingruppierung in die Lohnsteuerklasse II beantragen.
  • Lohnsteuerklasse III/V: Nach der Heirat werden beide Ehegatten automatisch in die Lohnsteuerklasse IV eingruppiert. Auf Antrag können sie die Steuerklassenkombination III/V wählen.
  • Lohnsteuerklasse IV: Die Entscheidung für die Lohnsteuerklasse III und V ist nicht endgültig. Auf Antrag ist der Wechsel zurück in die Lohnsteuerklasse IV möglich (nur für beide Ehegatten gemeinsam).
  • Lohnsteuerklasse VI: Diese Lohnsteuerklasse erfolgt bei einer weiteren steuerpflichtigen Beschäftigung neben einer steuerpflichtigen Hauptbeschäftigung.

Lohnsteuerklassen für Ehegatten: IV/IV, III/V oder IV/IV mit Faktor?

Ehegatten können wählen, ob sie die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V für sich beanspruchen möchten. Die Lohnsteuerklasse IV geht davon aus, dass beide Ehegatten in etwa gleich verdienen, das Einkommen also zu je einem Anteil von 50 Prozent auf beide verteilt ist. Die Lohnsteuerbelastung entspricht dann in etwa der zu zahlenden Steuer wie bei der Eingruppierung in Steuerklasse I, insbesondere wenn das Paar keine Kinder hat.

Verdient ein Ehepartner hingegen deutlich weniger als der andere, kann der Wechsel in die Lohnsteuerklassen III und V sinnvoll sein. Der Besserverdienende beansprucht die günstigere Lohnsteuerklasse III, der Wenigerverdienende wechselt in die Lohnsteuerklasse V mit verminderten Freibeträgen.

Ehepaare mit Steuerklasse III/V werden pflichtveranlagt und müssen eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Ob es bei den Steuerklassenverteilung IV/IV oder III/V zu einer Steuererstattung oder Steuernachzahlung kommt, kann ein Steuerberater in einem Beratungsgespräch prognostizieren.

Für Ehepaare mit Steuerklasse IV/IV besteht seit 2010 die Möglichkeit vom Finanzamt einen Faktor bestimmen zu lassen, der die Einkommensverteilung zwischen den Ehepartnern ausgleicht.

Beispiele: Welche Lohnsteuerklasse wird zugewiesen?

Welche Lohnsteuerklasse ein Steuerpflichtiger erhält, richtet sich nach seinen persönlichen Familien- und ggf. Einkommensverhältnissen:

  • Herr Müller und seine Frau sind beide berufstätig. Er arbeitet Vollzeit und verdient 3.500 Euro, sie geht wegen der Kinder einer Teilzeitbeschäftigung nach, bei der sie ein Einkommen von 1.200 Euro erzielt. Sie wählen die Steuerklassenkombination III/V, da sie so während des Jahres deutlich mehr Netto zur Verfügung haben.
  • Das Ehepaar Schneider ist kinderlos, beide Partner sind voll berufstätig und haben einen Verdienst in ähnlicher Höhe. Sie bleiben in Lohnsteuerklasse IV/IV, weil sie so keine Nachzahlungen befürchten müssen.
  • Herr Schneider steigt beruflich auf und verdient jetzt etwa 1.000 Euro mehr als seine Ehefrau. Nach einem Jahr stellen sie den Antrag auf Berechnung eines Faktors, um die anfallende Lohnsteuer gerechter zu verteilen.
  • Frau Siebig ist alleinerziehend, nachdem sich das Ehepaar bereits vor vier Jahren hat scheiden lassen. Da ihr das Finanzamt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zuspricht, stellt sie einen Antrag auf die Eingruppierung in Lohnsteuerklasse II.
  • Herr Bock verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau, jedoch keine Kinder. Frau Bock darf im Todesjahr sowie im darauffolgenden Jahr die günstige Lohnsteuerklasse III für sich beanspruchen. Danach wird sie automatisch in die Lohnsteuerklasse I eingruppiert.

Rechtsgrundlagen der Lohnsteuerklasse

Die Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Lohnsteuerklassen basiert auf dem Einkommensteuergesetz. Aus § 38b EStG ergibt sich, welche Personen in welche Lohnsteuerklassen eingruppiert werden und wie die Kinderfreibeträge zu verteilen sind.

 

 

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