Aufbewahrungsfristen für kaufmännische Dokumente

In Deutschland gilt für kaufmännische Dokumente laut HGB § 238 und §257, sowie Abgabenordnung §147 eine Aufbewahrungsfrist.

Es ist gesetzlich festgelegt welche Dokumente für welchen Zeitraum und in welcher Form aufzubewahren sind. Hierbei gilt, dass die Aufbewahrungsfrist mit Ende des Kalenderjahres in dem das Dokument erstellt worden ist beginnt. Man unterscheidet zwischen einer Fristlänge von 6 Jahren und 10 Jahren.

Empfangene und versandte Handelsbriefe, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen mit kaufmännischer und steuerlicher Bedeutung müssen 6 Jahre aufbewahrt werden. Bilanzen, Inventare, Handelsbücher, Jahresabschlüsse, Rechnungen, Urkunden und Hypotheken müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse sind im Original aufzubewahren, alle anderen Unterlagen dürfen digitalisiert werden.

Letzte Aktualisierung: 30.03.2010

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