Reisekosten – „Mitternachtsregelung“
Die strikte Berechnung der Abwesenheitsdauer nach Kalendertagen würde zu Härten führen, die der Gesetzgeber nicht
gewollt hat. Aus diesem Grunde wurde die „Mitternachtsregelung“ in § 4 Abs. 5 EStG eingeführt. Danach ist die Zusammenrechnung der Abwesenheitszeiten an einzelnen Tagen erlaubt:
Wenn die Auswärtstätigkeit nach 16.00 h beginnt und vor 8.00 h des nachfolgenden Kalendertages endet und KEINE Übernachtung stattfindet.
Diese Abwesenheitszeit ist dem Kalendertag mit der überwiegenden Abwesenheit hinzuzurechnen. Letzte Aktualisierung: 22.06.2010

