Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose
Zum 1. Januar 2005 wurde in der gesetzlichen Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahrs ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25% eingeführt.
Um diesen Beitragszuschlag zu vermeiden, müssen Eltern von leiblichen Kindern, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern ihre Elterneigenschaft nachweisen.
Vom Beitragszuschlag ausgenommen sind Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Den Beitragszuschlag tragen die Beschäftigten allein und er wird vom Arbeitgeber als Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags abgeführt. Letzte Aktualisierung: 02.09.2011

