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Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein Richtwert für deutsche
Sozialversicherungen (Rentenversicherung, Krankenversicherung,
Arbeitslosenversicherung). Die Beitragsbemessungsgrenze ist der
Grenzbetrag, bis zu dem prozentuale Anteile des Gehaltes für die
jeweilige Sozialversicherung bezahlt werden müssen. Liegt das
Einkommen eines Arbeitnehmers über diesem Betrag, wird das Einkommen,
das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, nicht für die Beiträge
zur Sozialversicherung angerechnet. Der Teil des Einkommens, der über
dieser Grenze liegt, bleibt dementsprechend abgabefrei.
Wie wird die Beitragsbemessungsgrenze berechnet?
Die Beitragsbemessungsgrenze für jede der drei Sozialversicherungen
Krankenversicherung, Rentenversicherung und Sozialversicherung wird
jährlich von der Bundesregierung per Rechtsverordnung angepasst. Sie
richtet sich am Bruttoeinkommen aus. Zum Bruttoeinkommen zählen alle
Gehaltszahlungen des Arbeitgebers, auch einmalige Zahlungen wie das
Weihnachtsgeld.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Rentenversicherung
Für die gesetzliche Rentenversicherung wird bei der
Beitragsbemessungsgrenze zwischen knappschaftlicher und allgemeiner
Rentenversicherung unterschieden. Für die allgemeine
Rentenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2009 bei
monatlich 5400 Euro bzw. jährlich 64800 Euro für Westdeutschland und
4550 Euro monatlich bzw. 54600 Euro jährlich für Ostdeutschland. Für
die knappschaftliche Rentenversicherung liegt sie bei monatlich 6650
Euro bzw. jährlich 79800 Euro für Westdeutschland und 5600 Euro
monatlich bzw. 67200 Euro jährlich für Ostdeutschland.
Arbeitslosenversicherung
Für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung gelten in Bezug auf die
Beitragsbemessungsgrenze die gleichen Beträge wie für die gesetzliche
Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze ist dementsprechend
identisch mit dem für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung
angegebenen Betrag von 54600 Euro für Ost- und 67200 Euro für
Westdeutschland.
Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzlichen Krankenversicherung
liegt im Jahr 2009 bei einem Bruttojahresgehalt von 44100 Euro. Für
das Bruttomonatsgehalt gilt entsprechend ein Betrag von 3675 Euro.
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