Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein Richtwert für deutsche Sozialversicherungen (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung). Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Grenzbetrag, bis zu dem prozentuale Anteile des Gehaltes für die jeweilige Sozialversicherung bezahlt werden müssen. Liegt das Einkommen eines Arbeitnehmers über diesem Betrag, wird das Einkommen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, nicht für die Beiträge zur Sozialversicherung angerechnet. Der Teil des Einkommens, der über dieser Grenze liegt, bleibt dementsprechend abgabefrei.

Wie wird die Beitragsbemessungsgrenze berechnet?
Die Beitragsbemessungsgrenze für jede der drei Sozialversicherungen Krankenversicherung, Rentenversicherung und Sozialversicherung wird jährlich von der Bundesregierung per Rechtsverordnung angepasst. Sie richtet sich am Bruttoeinkommen aus. Zum Bruttoeinkommen zählen alle Gehaltszahlungen des Arbeitgebers, auch einmalige Zahlungen wie das Weihnachtsgeld.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Rentenversicherung Für die gesetzliche Rentenversicherung wird bei der Beitragsbemessungsgrenze zwischen knappschaftlicher und allgemeiner Rentenversicherung unterschieden. Für die allgemeine Rentenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2009 bei monatlich 5400 Euro bzw. jährlich 64800 Euro für Westdeutschland und 4550 Euro monatlich bzw. 54600 Euro jährlich für Ostdeutschland. Für die knappschaftliche Rentenversicherung liegt sie bei monatlich 6650 Euro bzw. jährlich 79800 Euro für Westdeutschland und 5600 Euro monatlich bzw. 67200 Euro jährlich für Ostdeutschland.

Arbeitslosenversicherung
Für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung gelten in Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenze die gleichen Beträge wie für die gesetzliche Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze ist dementsprechend identisch mit dem für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung angegebenen Betrag von 54600 Euro für Ost- und 67200 Euro für Westdeutschland.

Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzlichen Krankenversicherung liegt im Jahr 2009 bei einem Bruttojahresgehalt von 44100 Euro. Für das Bruttomonatsgehalt gilt entsprechend ein Betrag von 3675 Euro.